Als touristische Dienstleistung gilt nur das, was der Reisende während seiner Reise erhält, weshalb beispielsweise die Tätigkeit des Mäklers nicht darunter fällt. Der Pauschalreisevertrag zeichnet sich durch die Tätigkeit des Veranstalters aus, der ein Produkt entwirft, Leistungen kombiniert und diese als Ganzes vermarktet. Das PauRG ist hingegen nicht anwendbar, wenn der Reisende seine Reise selbst organisiert und dafür die verschiedenen notwendigen Verträge abschliesst.