3.2. Die Beklagte wendet sich mit Berufung gegen die analoge Anwendung des PauRG sowie die Qualifikation als (Quasi-)Veranstalterin einer Pauschalreise. Sie habe von der Klägerin kein Entgelt erhalten und habe nur eine Dienstleistung vermittelt. Die Klägerin habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten gültig übernommen. Aus diesen ergebe sich, dass bei Buchungen über ihre Website der Anbieter der Unterkunft der Vertragspartner des Kunden sei (Berufung Ziff. III.1; Ziff. IV.1; Ziff. IV.2). 3.3. Als Pauschalreise gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 PauRG die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei wesentlichen touristischen -6-