Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie stelle ausschliesslich die Online-Plattform zur Verfügung bzw. agiere als Vermittlerin (Klageantwort Rz. 23 ff.), wohingegen die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte könne als Reiseveranstalterin bzw. «Mikro Tour Operator» gesehen werden und erwecke den Eindruck, selbst (Zwischen-)Vermieterin der Ferienvilla zu sein (Klagebegründung Rz. 16).