1. Die Vorinstanz hat die Klage betreffend die Rückerstattung des Mietzinses für die Villa L. im Umfang von US $ 20'840.00 gegenüber der Beklagten gutgeheissen. Sie erwog, die Beklagte sei als (Quasi)-Veranstalterin einer Pauschalreise zu betrachten, weshalb das Pauschalreisegesetz (PauRG) analog anzuwenden sei. Sie bejahte in Anwendung von Art. 13 PauRG das Vorliegen eines qualifizierten Reisemangels und ein Kündigungsrecht der Klägerin am 18. Juli 2018 mit Wirkung ex nunc. Zudem sei der Mietpreis für die Ferientage vom 17. und 18. Juli 2018 im Umfang von 100% zu mindern (vorinstanzliches Urteil E. 7 f.).