2.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. August 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung der Klägerin, soweit darauf einzutreten sei. 2.4. Am 5. September 2022 reichte die Klägerin eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: