2.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragte die Klägerin, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zudem erhob sie Anschlussberufung und beantragte, Ziff. 6.2 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. März 2022 sei dahingehend abzuändern, dass die Beklagte dazu verpflichtet wird, der Klägerin eine angemessene höhere Parteientschädigung, mindestens jedoch den Betrag von Fr. 19'988.50 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.