2. 2.1. Die Beklagte erhob am 2. Mai 2022 Berufung gegen das ihr am 18. März 2022 zugestellte begründete Urteil und beantragte, es sei Ziff. 2 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. März 2022 aufzuheben und die Klage in Bezug auf die Beklagte vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung unter Bindung an die Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6.2 und Ziff.