6.2. Die Beklagte 2 hat der Klägerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'265.50 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 376.45) zu bezahlen. 6.3. Im Übrigen hat die Klägerin ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. 6.4. Die Beklagte 2 hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.