Die Gerichtskosten werden der Klägerin und der Beklagten 2 je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 3'206.10 bzw. Fr. 3'06.13 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 2'600.00 verrechnet. Die Klägerin und die Beklagte 2 haben dem Gericht Fr. 606.10 bzw. Fr. 3'206.13 nachzuzahlen. -4- 6. 6.1. Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'593.10 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 113.90) zu bezahlen.