Auch der Eventualantrag ist abzuweisen. Die Scheidungsakten sind dem Obergericht nicht bekannt und ist es auch nicht an ihm, der Vorinstanz vorzugeben, welche Urkunden sie aus diesen Akten für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit beizuziehen hat. Der Entscheid darüber liegt bei der Prozessleitung, welche im aktuellen Verfahrensstadium vom Gerichtspräsidenten wahrgenommen wird (§ 16 Abs. 1 lit. c EG ZPO).