3.3. Die Beschwerde erweist sich als im Hauptpunkt begründet. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 8. April 2022, ist aufzuheben. Von einer Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren ohne Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren [...] fortzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 2), ist indes abzusehen. Nachdem die angefochtene Verfügung mit vorliegendem Entscheid aufgehoben wird, ist ein Rechtsschutzinteresse an diesem Begehren nicht ersichtlich. Sollte die Vorinstanz den Aktenbeizug erneut (in eingeschränkter Form) verfügen, steht dem Kläger der Rechtsmittelweg wiederum offen. Auch der Eventualantrag ist abzuweisen.