Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, vorwiegend im Homeoffice gearbeitet zu haben, mit einer 17 Seiten starken Duplik bestritten. Als ehemalige Arbeitgeberin sollte sie in der Lage sein, hinsichtlich des Orts, wo ihre Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, substanziierte Vorbringen machen zu können. Die Beklagte trifft für die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit zwar keine Bestreitungslast (E. 3.1.3 hievor). Nachdem sie sich aber ausführlich dazu geäussert hat, ist sie mit ihren Einwendungen zu hören und sind diese zunächst auf ihre Begründetheit zu prüfen, bevor eine amtswegige Ermittlung in Betracht gezogen wird.