Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, sind einzig die vom Kläger im Scheidungsverfahren gemachten Aussagen zu seinen Berufsauslagen wesentlich. Weshalb der Gerichtspräsident dennoch die ganze Scheidungsakte beiziehen will, erschliesst sich, da hierfür keine Begründung vorliegt, nicht. Zum andern ist aber grundsätzlich fraglich, weshalb der Gerichtspräsident vorliegend amtswegig ermittelt. Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, vorwiegend im Homeoffice gearbeitet zu haben, mit einer 17 Seiten starken Duplik bestritten.