3.2.2.3. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (Schutz der Persönlichkeit des Klägers und der weiteren am Scheidungsverfahren beteiligten Personen versus Akteneinsichtsrecht der Beklagten) ergibt vorliegend eindeutig, dass der Beizug und erst recht die Herausgabe der Scheidungsakte an die Beklagte für den Kläger nicht zumutbar ist. Dies zum einen insbesondere deshalb nicht, weil es für die Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts keines Beizugs der vollständigen Scheidungsakte bedarf. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, sind einzig die vom Kläger im Scheidungsverfahren gemachten Aussagen zu seinen Berufsauslagen wesentlich.