1 StGB), das die Privatsphäre der Betroffenen schützt und welches (auch) von Richtern zu wahren ist (§ 2 GOG). Wenn die Betroffenen schon verpflichtet sind, sensible Informationen aus dem Geheim- und Privatbereich preiszugeben, muss ihnen auch zuerkannt werden, dass dieser Eingriff nicht weiter reicht, als es zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unerlässlich ist (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 320 StGB m.w.H).