3.2.2.2. Scheidungsakten beinhalten notorischerweise oftmals Tatsachen aus dem Privat- und/oder Geheimbereich der Parteien wie auch Dritter, z.B. deren Kinder (vgl. E. 1.2 hievor). Diese Tatsachen, wovon der Gerichtspräsident einzig aufgrund des Scheidungsverfahrens Kenntnis hat, sind zu schützen. Dies ergibt sich bereits aus dem Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 1 StGB), das die Privatsphäre der Betroffenen schützt und welches (auch) von Richtern zu wahren ist (§ 2 GOG).