3.2.2. 3.2.2.1. Zum Gehörsanspruch der Parteien gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch steht aber unter dem Vorbehalt, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen (Art. 53 ZPO). Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet (Art. 156 ZPO). Wie in E. 1.1 hievor bereits ausgeführt, gehört zu den schutzwürdigen Interessen auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile. Dabei kommen die Privat-, die Geheim- oder die Intimsphäre der Parteien oder Dritter, aber - 11 -