Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durchaus von Belang sein. Sofern diese Äusserungen gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sprechen, wovon hier auszugehen ist, ist der Gerichtspräsident nach dem Gesagten (E. 3.1.3 hievor) grundsätzlich berechtigt, diese für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit beizuziehen.