247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), womit er zu entsprechenden Tatsachenermittlungen, nicht aber zu "ausgedehnten" Nachforschungen verpflichtet war. Der Gerichtspräsident hat aufgrund des am Bezirksgericht Bremgarten hängigen Scheidungsverfahrens des Klägers offensichtlich Kenntnis über Äusserungen des Klägers zu seinen Berufsauslagen. Aussagen zu den Berufsauslagen können für die Frage, wo der Kläger seine Arbeit verrichtet hat (Art. 34 Abs. 1 ZPO), und damit für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durchaus von Belang sein.