3.2. 3.2.1. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, bereits mit Klageantwort bestritten. Auch deshalb war der Gerichtspräsident gestützt auf Art. 60 ZPO und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, welche gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sprechen. Die vorliegende Streitsache unterliegt der beschränkten Untersuchungsmaxime ("Feststellung des Sachverhaltes" "von Amtes wegen", vgl. Art. 247 Abs. 2 lit.