Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betreffe lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen könnten, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte, das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet sei. Eine amtswegige Tatsachenermittlung sei freilich geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (mit Hinweis auf BGE 4A_100/2016 E. 2.1.1).