Das Gericht habe von Amtes wegen unabhängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben seien (E. 3.4.2). Der Richter sei daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und müsse von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestünden, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzung sprächen. - 10 -