der sich der Richter vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen habe. Diese eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime zeichne sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirke, indem für den Kläger weiter das gewöhnliche Verfahrensrecht gelte, währenddem dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen werde und in Bezug auf klaghindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen seien.