Die soziale Untersuchungsmaxime vermöchte dies nicht zu gewährleisten, denn im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime dürfe der Richter grundsätzlich gegen den Willen der Parteien keine Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, da diese Untersuchungsmaxime die Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und den Tatsachenstoff grundsätzlich nicht einschränke. Lehre und Rechtsprechung wendeten daher für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen eine andere Form einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime an (Urteil E. 3.4). Es handle sich nicht um eine allgemeine Feststellung oder Erforschung, sondern um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei