Die Prozessvoraussetzungen würden insoweit der Disposition der Parteien entzogen. Aber auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts dürfe den Parteien nicht erlaubt sein, durch Zugeständnisse in tatsächlicher Hinsicht das Verbot der freien Verfügung zu umgehen. Die soziale Untersuchungsmaxime vermöchte dies nicht zu gewährleisten, denn im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime dürfe der Richter grundsätzlich gegen den Willen der Parteien keine Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, da diese Untersuchungsmaxime die Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand und den Tatsachenstoff grundsätzlich nicht einschränke.