Hinsichtlich der Tragweite der aus Art. 60 ZPO fliessenden Untersuchungsmaxime erwog das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.3.2, dass das Gericht nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfe, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Art. 60 ZPO solle einen Sachentscheid ohne gerichtliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen verhindern. Daher erfolge nach Art. 60 ZPO die Prüfung von Amtes wegen selbst ohne diesbezüglichen Einwand. Die Prozessvoraussetzungen würden insoweit der Disposition der Parteien entzogen.