3.1.3. Im Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 hielt das Bundesgericht in E. 3.1 einleitend mit Hinweis auf BGE 139 III 278 fest, dass das Gericht nicht von sich aus nach Tatsachen forschen müsse, welche die Klage als zulässig erscheinen liessen. Die klagende Partei habe die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen würden.