ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art. 60 ZPO). 3.1.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 in E. 2.1.1 im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung festgehalten, dass eine amtswegige Tatsachenermittlung geboten ist, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder -9- sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte.