Dies bedeutet, dass sich das Gericht zwar ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Bestreitung durch den Beklagten davon zu überzeugen hat, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit der Klage begründen sollen, tatsächlich bestehen. Es ist aber nicht verpflichtet, entsprechend dem unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus dem klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben. Die Beschaffung des entsprechenden Tatsachenmaterials ist Aufgabe der hinsichtlich der fraglichen Prozessvoraussetzungen beweisbelasteten Partei (ZINGG, BK ZPO, N. 4 zu Art. 60 ZPO m.w.H; ZÜRCHER, ZPO-Komm.