3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Mit der Anordnung der amtswegigen Prüfung verweist die ZPO auf den Untersuchungsgrundsatz. Zur Anwendung kommt dabei grundsätzlich die beschränkte Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass sich das Gericht zwar ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Bestreitung durch den Beklagten davon zu überzeugen hat, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit der Klage begründen sollen, tatsächlich bestehen.