Im Gegenzug dazu liege kein schützenswertes Interesse des Klägers vor, seine unkritischen wie auch nicht persönlichkeitsrelevanten Aussagen über seine Berufsauslagen nicht hinzuzuziehen. Die Befürchtung, die Klageschrift vom 10. Juni 2021 offensichtlich an einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht zu haben, stelle kein schützenswertes Interesse dar. Sofern schutzwürdige Interessen des Klägers gefährdet seien, könne die Vorinstanz Massnahmen treffen (bspw. teilweises Schwärzen).