Das Gericht müsse von Amtes wegen klären, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Dies tue es mitunter mit dem Beizug der Verfahrensakte [...]. Auch bei einer Interessensabwägung gelange man eindeutig zum Schluss, dass die vom Kläger im Scheidungsverfahren zu seinen Berufsauslagen gemachten Aussagen hinzuzuziehen seien, weil die vom Kläger im arbeitsrechtlichen Verfahren vorgebrachten Beweismittel grösstenteils durch ihn selbst erstellt worden seien und deshalb keinen Beweiswert hätten. Im Gegenzug dazu liege kein schützenswertes Interesse des Klägers vor, seine unkritischen wie auch nicht persönlichkeitsrelevanten Aussagen über seine Berufsauslagen nicht hinzuzuziehen.