drohe, sei nicht ersichtlich. Es würden ausschliesslich Aussagen des Klägers über seine Berufsauslagen, welche er in einem gerichtlichen Verfahren gemacht habe, beigezogen. Des Weiteren gelte vorliegend der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), weshalb offensichtlich sei, dass die Vorinstanz die Verfahrensakte [...] zu Recht als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen habe. Die Aussagen des Klägers betreffend seine Arbeitsauslagen seien für die Beantwortung der Frage, wo er hauptsächlich gearbeitet habe, überaus zentral. Das Gericht müsse von Amtes wegen klären, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben sei.