2.3. Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass die formellen Voraussetzungen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen seien. Es werde bestritten, dass der Kläger durch die Verfügung vom 8. April 2022 überhaupt beschwert sei. Inwiefern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil -8-