Die Scheidungsakten würden zahlreiche hochsensible, persönliche Informationen sowohl des Klägers als auch seiner Ex- Frau und der gemeinsamen Kinder beinhalten. Es liessen sich Details über das Familienleben des Klägers, die Abläufe aus dem Inneren seines Hauses, finanzielle Verhältnisse, Beziehungsverhältnisse zu anderen Familienmitgliedern etc. entnehmen. Fast alle Informationen beträfen den Privatoder sogar den Geheimbereich des Klägers, seiner Ex-Frau und der gemeinsamen Kinder. An sich würde bereits die Offenlegung des Bestandes des Scheidungsverfahrens und dessen Inhalts eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB darstellen. Die Verletzung wiege aber umso stärker,