Der Kläger verweist des Weiteren auf § 2 GOG, wonach Richter sowie weitere Mitarbeiter der Gerichte und der Justizverwaltung dem Amtsgeheimnis unterstünden. Das Zivilprozessrecht sehe anders als das Strafprozessrecht keine Rechtfertigungsklausel vor, unter Anrufung derer ein Aktenbeizug bei einer anderen Verwaltungs- und Gerichtsbehörde legitimiert werden könne. Die Akten des Scheidungsverfahrens seien durch das Amtsgeheimnis geschützt. Den Beizug und die Zustellung dieser Akten an die Gegenpartei in einem anderen Verfahren stelle eine Amtsgeheimnisverletzung dar.