Weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort sei statuiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten. Dafür wäre aber eine gesetzliche Grundlage nötig, zumal das Amtsgeheimnis gelte und dieses nur bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage durchbrochen werde. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung auch keinerlei Interessenabwägung vorgenommen. Bei näherer Betrachtung zeige sich denn auch, dass das Interesse am Nichtbeizug überwiege: