Das Gericht sei aber nicht verpflichtet, entsprechend dem unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergäben. Die Beschaffung des Tatsachenmaterials sei Aufgabe der hinsichtlich der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelasteten Partei. Für den amtswegigen Beizug der Scheidungsakte bestehe denn auch keine Rechtsgrundlage. Weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort sei statuiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten.