2.2. Der Kläger bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er in der Replik nochmals klar dargelegt habe, dass er während mehrerer Jahre überwiegend von seinem Wohnsitz in Q. für die Beklagte gearbeitet habe. Die Beklagte habe mit Duplik die Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten. Vorliegend komme zwar die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Einsatz. Das Gericht sei aber nicht verpflichtet, entsprechend dem unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergäben.