2. 2.1. Der Gerichtspräsident begründete seine "Dass-Verfügung" vom 8. April 2022 damit, dass das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt worden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei gestützt auf Art. 247 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen festzustellen. Der Kläger habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 am hiesigen Gericht eine Scheidungsklage eingereicht. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens seien Aussagen des Klägers über seine Berufsauslagen gemacht worden.