Entgegen der Behauptung der Beklagten ist gestützt auf diese Anordnung nicht davon auszugehen, dass ausschliesslich Aussagen des Klägers über seine Berufsauslagen hinzugezogen würden. Wenngleich zutrifft, dass schlussendlich einzig diese Aussagen für das arbeitsrechtliche Verfahren von Relevanz sein dürften, hat die Vorinstanz ohne jegliche Spezifikation den Beizug "der Verfahrensakte [...]" verfügt und darüberhinaus – wiederum unspezifiziert – angekündigt, diese [also die ganze Akte] den Parteien, somit auch der Beklagten, zuzustellen. Folglich ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Scheidungsakten ohne jedwelche Triage der Beklagten zustellen will.