Die Vorinstanz verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2022, dass die "Verfahrensakte [...]" als ergänzendes Beweismittel beigezogen werde und diese Verfahrensakte den Parteien zugestellt würde. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist gestützt auf diese Anordnung nicht davon auszugehen, dass ausschliesslich Aussagen des Klägers über seine Berufsauslagen hinzugezogen würden.