H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; BGE 4A_466/2019 E. 6). 1.2. Mit Beschwerdeantwort bestreitet die Beklagte die Beschwer des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachen- -5- der Nachteil drohen soll. Es würden ausschliesslich Aussagen über die Berufsauslagen, welche er im gerichtlichen Verfahren gemacht habe, beigezogen. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 14 zu Art. 59 ZPO).