Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird. Davon gibt es aber Ausnahmen, so namentlich wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. Der Wortlaut von Art. 156 ZPO verlangt die Gefährdung "schützwürdiger Interessen", "wie insbesondere Geschäftsgeheimnisse". Zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO gehören sodann insbesondere auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 und E. 3.4.1 je m.w.H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84];