3.2. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts vom 25. April 2022 wurde der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerde wurde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zugestellt. Die Vorinstanz wurde ersucht, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. 3.3. Die Beklagte erstattete am 4. Mai 2022 Beschwerdeantwort mit den Anträgen: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." -4-