3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren [...] auf ausgewählte Urkunden zu beschränken und dem Beschwerdeführer sowie den weiteren betroffenen Personen (Parteien des Verfahrens [...] sowie die gemeinsamen Kinder) vor Zustellung der Urkunden an die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zur geplanten Offenlegung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). VERFAHRENSANTRAG: Der Beschwerde sei bereits vor Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen."