Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.26 / ft (VZ.2021.20) Art. 32 Entscheid vom 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, [...] vertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt, Schwertstrasse 1, 5401 Baden Beklagte B._____ [...] vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber, Rechtsanwalt, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen Gegenstand Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 8. April 2022 betreffend Aktenbeizug im vereinfachten Verfahren (Arbeitsvertrag) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger reichte am 10. Juni 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten, Ar- beitsgericht, eine arbeitsrechtliche (Teil-)Klage ein. 1.2. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 stellte die Beklagte unter ande- rem den Verfahrensantrag, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschrän- ken sei. 1.3. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, ver- fügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einst- weilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird. 1.4. Der Kläger beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten sei. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, verfügte am 8. April 2022: " 1. Das hiesige Arbeitsgericht zieht die Verfahrensakte [...] als ergänzendes Be- weismittel von Amtes wegen bei. 2. Den Parteien wird mit separater Verfügung die Verfahrensakte [...] zugestellt und Frist zur allfälligen Stellungnahme zum Inhalt dieser Verfahrensakte an- gesetzt." 2.2. Mit Eingabe vom 14. April 2022 teilte der Kläger dem Gerichtspräsidenten schriftlich mit, dass er beabsichtige, gegen den Aktenbeizug ein Rechtsmit- tel zu erheben. Dies mit der Begründung, dass der Inhalt der Akten (Schei- dung) persönlich sei und die Arbeitgeberin nichts angehe. Er ersuchte, die Verfügung vom 8. April 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf den Aktenbeizug zu verzichten. -3- 3. 3.1. Am 20. April 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Bremgarten vom 8. April 2022 (VZ.2021.20) inklusive der darin getroffenen Anordnungen seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ohne Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren [...] fortzuführen. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren [...] auf ausgewählte Urkunden zu beschränken und dem Beschwerdeführer sowie den weiteren betroffenen Personen (Parteien des Verfahrens [...] sowie die gemeinsamen Kinder) vor Zustellung der Urkun- den an die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör zur geplanten Offenle- gung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer). VERFAHRENSANTRAG: Der Beschwerde sei bereits vor Anhörung der Gegenpartei (superproviso- risch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts vom 25. April 2022 wurde der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerde wurde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeant- wort zugestellt. Die Vorinstanz wurde ersucht, eine Stellungnahme zur Be- schwerde abzugeben. 3.3. Die Beklagte erstattete am 4. Mai 2022 Beschwerdeantwort mit den Anträ- gen: " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2022 sei vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." -4- 3.4. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen, die – wie vorliegend – gemäss Gesetz nicht selbständig anfechtbar sind, können mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Es ist umstritten, ob es sich beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil um einen Nachteil rechtlicher Natur han- deln muss, wie ihn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verlangt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1; so STERCHI, in: Berner Kommentar [BK ZPO], Bern 2012, Bd. II, N. 12 zu Art. 319 ZPO sowie SPÜHLER, in: Basler Kommentar [BSK ZPO], 3. Aufl., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO), oder nicht (so FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 13 und 15 zu Art. 319 ZPO; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2019, § 26 Rz. 31a). Die Bejahung eines rechtlichen Nachteils setzt voraus, dass er sich mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird. Davon gibt es aber Ausnahmen, so namentlich wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheim- nisse offengelegt werden müssen. Der Wortlaut von Art. 156 ZPO verlangt die Gefährdung "schützwürdiger Interessen", "wie insbesondere Ge- schäftsgeheimnisse". Zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO gehören sodann insbesondere auch die Persönlichkeit und ihre Be- standteile (BGE 4A_58/2021 E. 1.2 und E. 3.4.1 je m.w.H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; BGE 4A_466/2019 E. 6). 1.2. Mit Beschwerdeantwort bestreitet die Beklagte die Beschwer des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachen- -5- der Nachteil drohen soll. Es würden ausschliesslich Aussagen über die Be- rufsauslagen, welche er im gerichtlichen Verfahren gemacht habe, beige- zogen. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ent- spricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 14 zu Art. 59 ZPO). Die Vorinstanz verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2022, dass die "Verfahrensakte [...]" als ergänzendes Beweismittel beigezogen werde und diese Verfahrensakte den Parteien zugestellt würde. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist gestützt auf diese Anordnung nicht davon auszugehen, dass ausschliesslich Aussagen des Klägers über seine Be- rufsauslagen hinzugezogen würden. Wenngleich zutrifft, dass schlussend- lich einzig diese Aussagen für das arbeitsrechtliche Verfahren von Rele- vanz sein dürften, hat die Vorinstanz ohne jegliche Spezifikation den Bei- zug "der Verfahrensakte [...]" verfügt und darüberhinaus – wiederum unspe- zifiziert – angekündigt, diese [also die ganze Akte] den Parteien, somit auch der Beklagten, zuzustellen. Folglich ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Scheidungsakten ohne jedwelche Triage der Be- klagten zustellen will. Der Kläger führt in der Beschwerde aus (Rz. 31), die Scheidungsakten würden zahlreiche hochsensible, persönliche Informatio- nen sowohl von ihm als auch von seinen Kindern beinhalten. Aus den Akten liessen sich Details über das Familienleben, die finanziellen Verhältnisse, Beziehungsverhältnisse zu anderen Familienmitgliedern etc. entnehmen. Damit hat der Kläger zum einen sein schutzwürdiges Interesse (Beschwer) genügend substanziiert dargelegt, abgesehen davon, dass gerichtsnoto- risch ist, dass gerade in Scheidungsverfahren nicht nur der Privat-, sondern auch der Geheimbereich (innerfamiliäre Konflikte; vgl. HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 671) der Beteiligten thematisiert wird. Gleichzeitig hat der Kläger mit diesen Ausführungen auch ausreichend dargetan, dass ihm beim Vollzug der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, ist doch offensichtlich, dass mit der Einsicht der Beklagten bzw. ihrer Vertreter in die Scheidungsakte des Klägers ihr bzw. ihnen Kenntnis über seinen Privat- und auch Geheimbereich verschafft werden könnte, was naturgemäss nicht mehr behoben werden kann. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -6- 2. 2.1. Der Gerichtspräsident begründete seine "Dass-Verfügung" vom 8. April 2022 damit, dass das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts beschränkt worden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei gestützt auf Art. 247 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen festzustellen. Der Kläger habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 am hiesigen Gericht eine Scheidungsklage eingereicht. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens seien Aussagen des Klägers über seine Berufsauslagen gemacht worden. Das Arbeitsgericht habe deshalb die entsprechende Akte betreffend das Ehescheidungsver- fahren [...] als ergänzendes Beweismittel zur Frage der örtlichen Zuständig- keit beizuziehen. Den Parteien werde mit separater Verfügung Frist ange- setzt, um zum Inhalt der Verfahrensakte [...] Stellung zu nehmen. 2.2. Der Kläger bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er in der Replik nochmals klar dargelegt habe, dass er während mehrerer Jahre überwiegend von seinem Wohnsitz in Q. für die Beklagte gearbeitet habe. Die Beklagte habe mit Duplik die Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten. Vorliegend komme zwar die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Ein- satz. Das Gericht sei aber nicht verpflichtet, entsprechend dem unbe- schränkten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus den klägerischen Tat- sachenvorbringen nicht ergäben. Die Beschaffung des Tatsachenmaterials sei Aufgabe der hinsichtlich der fraglichen Prozessvoraussetzung beweis- belasteten Partei. Für den amtswegigen Beizug der Scheidungsakte be- stehe denn auch keine Rechtsgrundlage. Weder bei den Bestimmungen der ZPO über die Beweismittel noch an einem anderen Ort sei statuiert, dass Akten aus anderen Verfahren beigezogen werden könnten. Dafür wäre aber eine gesetzliche Grundlage nötig, zumal das Amtsgeheimnis gelte und dieses nur bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage durchbro- chen werde. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung auch keinerlei Interessenabwägung vorgenommen. Bei näherer Betrachtung zeige sich denn auch, dass das Interesse am Nichtbeizug überwiege: Die Akten des Scheidungsverfahrens enthielten sehr persönliche Informatio- nen des Klägers, seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, die eine ehemalige Arbeitgeberin nichts angingen. Die Vorinstanz habe im Übrigen auch genügend andere Beweismittel zur Verfügung, um die örtli- che Zuständigkeit ohne Beizug der Scheidungsakte zu beurteilen. So habe er Auszüge aus dem Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin, Auszüge aus seiner Arbeitsagenda, Login-Daten aus dem Remotezugang, Spesen- aufstellungen etc. (vgl. Beschwerde, Rz. 22) eingereicht bzw. zum Beweis offeriert. Entsprechend würde auch eine Interessenabwägung klar gegen -7- den Aktenbeizug sprechen, selbst wenn eine Rechtsgrundlage für den Ak- tenbeizug bestünde. Die Akten des Scheidungsverfahrens seien zudem nicht von Relevanz, weil die letzten Äusserungen des Klägers im Schei- dungsverfahren dem arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuch mehr als 20 Monate vorausgegangen seien. Der Kläger verweist des Weiteren auf § 2 GOG, wonach Richter sowie wei- tere Mitarbeiter der Gerichte und der Justizverwaltung dem Amtsgeheimnis unterstünden. Das Zivilprozessrecht sehe anders als das Strafprozessrecht keine Rechtfertigungsklausel vor, unter Anrufung derer ein Aktenbeizug bei einer anderen Verwaltungs- und Gerichtsbehörde legitimiert werden könne. Die Akten des Scheidungsverfahrens seien durch das Amtsgeheimnis ge- schützt. Den Beizug und die Zustellung dieser Akten an die Gegenpartei in einem anderen Verfahren stelle eine Amtsgeheimnisverletzung dar. Der Kläger macht schliesslich die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend. Die Beklagte sei nicht Partei des Verfahrens [...], womit sie kein Akteneinsichtsrecht habe. Würden die Akten als ergänzendes Beweismittel in das arbeitsrechtliche Verfahren integriert, so sei zu prüfen, ob dem Ak- teneinsichtsrecht der Beklagten überwiegend öffentliche oder private Inte- ressen entgegenstünden. Die Scheidungsakten würden zahlreiche hoch- sensible, persönliche Informationen sowohl des Klägers als auch seiner Ex- Frau und der gemeinsamen Kinder beinhalten. Es liessen sich Details über das Familienleben des Klägers, die Abläufe aus dem Inneren seines Hau- ses, finanzielle Verhältnisse, Beziehungsverhältnisse zu anderen Familien- mitgliedern etc. entnehmen. Fast alle Informationen beträfen den Privat- oder sogar den Geheimbereich des Klägers, seiner Ex-Frau und der ge- meinsamen Kinder. An sich würde bereits die Offenlegung des Bestandes des Scheidungsverfahrens und dessen Inhalts eine Persönlichkeitsverlet- zung i.S.v. Art. 28 ZGB darstellen. Die Verletzung wiege aber umso stärker, als die geschützten Informationen an die ehemalige Arbeitgeberin des Klä- gers weitergegeben würden. Welche Personen konkret mit einer Offenle- gung der Scheidungsakten Kenntnisse dessen Inhalts erlangten, könne der Kläger nicht ansatzweise erahnen, geschweige denn kontrollieren, an wen diese Inhalte allenfalls weitergereicht würden. Das Interesse an einer Of- fenlegung der Informationen aus dem Scheidungsverfahren überwiege nicht, weshalb eine Offenlegung von den Betroffenen nicht toleriert werde bzw. der Vorinstanz eine Offenlegung zu untersagen sei. 2.3. Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass die formellen Voraussetzungen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen seien. Es werde bestritten, dass der Kläger durch die Verfügung vom 8. April 2022 überhaupt be- schwert sei. Inwiefern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil -8- drohe, sei nicht ersichtlich. Es würden ausschliesslich Aussagen des Klä- gers über seine Berufsauslagen, welche er in einem gerichtlichen Verfah- ren gemacht habe, beigezogen. Des Weiteren gelte vorliegend der einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), wes- halb offensichtlich sei, dass die Vorinstanz die Verfahrensakte [...] zu Recht als ergänzendes Beweismittel von Amtes wegen beigezogen habe. Die Aussagen des Klägers betreffend seine Arbeitsauslagen seien für die Be- antwortung der Frage, wo er hauptsächlich gearbeitet habe, überaus zent- ral. Das Gericht müsse von Amtes wegen klären, ob die örtliche Zuständig- keit gegeben sei. Dies tue es mitunter mit dem Beizug der Verfahrensakte [...]. Auch bei einer Interessensabwägung gelange man eindeutig zum Schluss, dass die vom Kläger im Scheidungsverfahren zu seinen Berufs- auslagen gemachten Aussagen hinzuzuziehen seien, weil die vom Kläger im arbeitsrechtlichen Verfahren vorgebrachten Beweismittel grösstenteils durch ihn selbst erstellt worden seien und deshalb keinen Beweiswert hät- ten. Im Gegenzug dazu liege kein schützenswertes Interesse des Klägers vor, seine unkritischen wie auch nicht persönlichkeitsrelevanten Aussagen über seine Berufsauslagen nicht hinzuzuziehen. Die Befürchtung, die Kla- geschrift vom 10. Juni 2021 offensichtlich an einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht zu haben, stelle kein schützenswertes Interesse dar. Sofern schutzwürdige Interessen des Klägers gefährdet seien, könne die Vorinstanz Massnahmen treffen (bspw. teilweises Schwärzen). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Anordnung der amtswegigen Prüfung verweist die ZPO auf den Untersuchungsgrundsatz. Zur Anwendung kommt dabei grundsätzlich die beschränkte Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass sich das Gericht zwar ohne Rücksichtnahme auf eine allfäl- lige Bestreitung durch den Beklagten davon zu überzeugen hat, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit der Klage begrün- den sollen, tatsächlich bestehen. Es ist aber nicht verpflichtet, entspre- chend dem unbeschränkten Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus dem klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben. Die Beschaffung des entsprechenden Tatsachenmaterials ist Aufgabe der hinsichtlich der fragli- chen Prozessvoraussetzungen beweisbelasteten Partei (ZINGG, BK ZPO, N. 4 zu Art. 60 ZPO m.w.H; ZÜRCHER, ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art. 60 ZPO). 3.1.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 in E. 2.1.1 im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit als Prozessvorausset- zung festgehalten, dass eine amtswegige Tatsachenermittlung geboten ist, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder -9- sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte. 3.1.3. Im Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 hielt das Bundesgericht in E. 3.1 einleitend mit Hinweis auf BGE 139 III 278 fest, dass das Gericht nicht von sich aus nach Tatsachen forschen müsse, welche die Klage als zulässig erscheinen liessen. Die klagende Partei habe die Tatsachen vor- zutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen würden. Hinsichtlich der Tragweite der aus Art. 60 ZPO fliessenden Untersuchungs- maxime erwog das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.3.2, dass das Gericht nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfe, ob die Prozessvoraus- setzungen erfüllt seien. Art. 60 ZPO solle einen Sachentscheid ohne ge- richtliche Überprüfung der Prozessvoraussetzungen verhindern. Daher er- folge nach Art. 60 ZPO die Prüfung von Amtes wegen selbst ohne diesbe- züglichen Einwand. Die Prozessvoraussetzungen würden insoweit der Dis- position der Parteien entzogen. Aber auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts dürfe den Parteien nicht erlaubt sein, durch Zugeständ- nisse in tatsächlicher Hinsicht das Verbot der freien Verfügung zu umge- hen. Die soziale Untersuchungsmaxime vermöchte dies nicht zu gewähr- leisten, denn im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime dürfe der Richter grundsätzlich gegen den Willen der Parteien keine Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, da diese Untersuchungsmaxime die Verfü- gungsbefugnis über den Streitgegenstand und den Tatsachenstoff grund- sätzlich nicht einschränke. Lehre und Rechtsprechung wendeten daher für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen eine andere Form einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime an (Urteil E. 3.4). Es handle sich nicht um eine allgemeine Feststellung oder Erforschung, son- dern um eine beschränkte richterliche Überprüfung des Sachverhalts, bei der sich der Richter vom Bestehen der behaupteten klagebegründenden Tatsachen zu überzeugen habe. Diese eingeschränkte oder "partielle" Un- tersuchungsmaxime zeichne sich dadurch aus, dass sie sich für beide Pro- zessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirke, indem für den Kläger weiter das gewöhnliche Verfahrensrecht gelte, währenddem dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen werde und in Bezug auf klaghindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsa- chen von Amtes wegen zu berücksichtigen seien. Das Gericht habe von Amtes wegen unabhängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben seien (E. 3.4.2). Der Richter sei daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und müsse von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestünden, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzung sprächen. - 10 - Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksich- tigen, betreffe lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hin- dern und ein Nichteintreten begründen könnten, wobei, soweit für das Ver- fahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte, das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet sei. Eine amtswegige Tatsachenermittlung sei freilich geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (mit Hinweis auf BGE 4A_100/2016 E. 2.1.1). 3.2. 3.2.1. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, bereits mit Klageantwort bestritten. Auch deshalb war der Gerichtspräsident gestützt auf Art. 60 ZPO und in Nachachtung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen Abklärungen zu treffen, welche gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sprechen. Die vorliegende Streitsache unterliegt der beschränkten Untersuchungsma- xime ("Feststellung des Sachverhaltes" "von Amtes wegen", vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), womit er zu entsprechenden Tatsachenermittlun- gen, nicht aber zu "ausgedehnten" Nachforschungen verpflichtet war. Der Gerichtspräsident hat aufgrund des am Bezirksgericht Bremgarten hängi- gen Scheidungsverfahrens des Klägers offensichtlich Kenntnis über Äusserungen des Klägers zu seinen Berufsauslagen. Aussagen zu den Be- rufsauslagen können für die Frage, wo der Kläger seine Arbeit verrichtet hat (Art. 34 Abs. 1 ZPO), und damit für die Klärung der örtlichen Zuständig- keit des angerufenen Gerichts durchaus von Belang sein. Sofern diese Äusserungen gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sprechen, wovon hier auszugehen ist, ist der Gerichtspräsident nach dem Gesagten (E. 3.1.3 hievor) grundsätzlich berechtigt, diese für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit beizuziehen. 3.2.2. 3.2.2.1. Zum Gehörsanspruch der Parteien gehört insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch steht aber unter dem Vorbehalt, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberste- hen (Art. 53 ZPO). Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Drit- ter gefährdet (Art. 156 ZPO). Wie in E. 1.1 hievor bereits ausgeführt, gehört zu den schutzwürdigen Inte- ressen auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile. Dabei kommen die Privat-, die Geheim- oder die Intimsphäre der Parteien oder Dritter, aber - 11 - auch der Schutz der Gesundheit oder die Rücksicht auf das Kindeswohl in Frage. Auch schutzwürdige Interessen Dritter sind denkbar. Nach seinem Wortlaut hat das Gericht die Befugnis, allenfalls sogar die Pflicht, die erfor- derlichen Schutzmassnahmen von Amtes wegen zu treffen. Letzteres wird gelten müssen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter gefährdet sind (BRÖNNIMANN, BK ZPO, N. 11 f. zu Art. 156 ZPO). 3.2.2.2. Scheidungsakten beinhalten notorischerweise oftmals Tatsachen aus dem Privat- und/oder Geheimbereich der Parteien wie auch Dritter, z.B. deren Kinder (vgl. E. 1.2 hievor). Diese Tatsachen, wovon der Gerichtspräsident einzig aufgrund des Scheidungsverfahrens Kenntnis hat, sind zu schützen. Dies ergibt sich bereits aus dem Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 1 StGB), das die Privatsphäre der Betroffenen schützt und welches (auch) von Richtern zu wahren ist (§ 2 GOG). Wenn die Betroffenen schon verpflichtet sind, sensible Informationen aus dem Geheim- und Privatbereich preiszugeben, muss ihnen auch zuerkannt werden, dass dieser Eingriff nicht weiter reicht, als es zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unerlässlich ist (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 320 StGB m.w.H). 3.2.2.3. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (Schutz der Per- sönlichkeit des Klägers und der weiteren am Scheidungsverfahren beteilig- ten Personen versus Akteneinsichtsrecht der Beklagten) ergibt vorliegend eindeutig, dass der Beizug und erst recht die Herausgabe der Scheidungs- akte an die Beklagte für den Kläger nicht zumutbar ist. Dies zum einen ins- besondere deshalb nicht, weil es für die Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts keines Beizugs der vollständigen Schei- dungsakte bedarf. Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, sind einzig die vom Kläger im Scheidungsverfahren gemachten Aussagen zu seinen Berufsauslagen wesentlich. Weshalb der Gerichtspräsident den- noch die ganze Scheidungsakte beiziehen will, erschliesst sich, da hierfür keine Begründung vorliegt, nicht. Zum andern ist aber grundsätzlich frag- lich, weshalb der Gerichtspräsident vorliegend amtswegig ermittelt. Die Be- klagte hat die Behauptung des Klägers, vorwiegend im Homeoffice gear- beitet zu haben, mit einer 17 Seiten starken Duplik bestritten. Als ehemalige Arbeitgeberin sollte sie in der Lage sein, hinsichtlich des Orts, wo ihre Ar- beitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, substanziierte Vorbringen machen zu können. Die Beklagte trifft für die Bestreitung der örtlichen Zu- ständigkeit zwar keine Bestreitungslast (E. 3.1.3 hievor). Nachdem sie sich aber ausführlich dazu geäussert hat, ist sie mit ihren Einwendungen zu hö- ren und sind diese zunächst auf ihre Begründetheit zu prüfen, bevor eine amtswegige Ermittlung in Betracht gezogen wird. Ob entsprechende Über- legungen stattgefunden haben, ist ungewiss. Der angefochtenen Verfü- - 12 - gung lässt sich hierzu jedenfalls nichts entnehmen. Wie es sich abschlies- send damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Wie bereits ausgeführt erweist sich die Beschwerde allein deshalb bereits als begrün- det, weil der Beizug und die Herausgabe der vollständigen Scheidungsakte für die Klärung der vorliegend streitgegenständlichen Frage nicht notwen- dig ist und schutzwürdige Interessen des Klägers und Dritter gefährdet bzw. gar verletzt. 3.3. Die Beschwerde erweist sich als im Hauptpunkt begründet. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 8. April 2022, ist aufzuheben. Von einer Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren ohne Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren [...] fort- zuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 2), ist indes abzusehen. Nachdem die angefochtene Verfügung mit vorliegendem Entscheid aufgehoben wird, ist ein Rechtsschutzinteresse an diesem Begehren nicht ersichtlich. Sollte die Vorinstanz den Aktenbeizug erneut (in eingeschränkter Form) verfügen, steht dem Kläger der Rechtsmittelweg wiederum offen. Auch der Eventu- alantrag ist abzuweisen. Die Scheidungsakten sind dem Obergericht nicht bekannt und ist es auch nicht an ihm, der Vorinstanz vorzugeben, welche Urkunden sie aus diesen Akten für die Klärung der örtlichen Zuständigkeit beizuziehen hat. Der Entscheid darüber liegt bei der Prozessleitung, wel- che im aktuellen Verfahrensstadium vom Gerichtspräsidenten wahrgenom- men wird (§ 16 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 4. 4.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Ge- richtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, BSK ZPO, N. 2 zu Art. 114 ZPO). 4.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Beschwerdeverfahren abzusehen. Das Obergericht entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Bremgarten, Arbeitsgericht, vom 8. April 2022, aufgehoben. - 13 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker