Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'579.10 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 30 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 884.30 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) in Höhe von Fr. 26.53 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf einen Betrag von Fr. 910.83, ausmachend Fr. 70.13. Die den Klägern vom Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 980.95. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.