4.2.2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren strittigen Betrag von Fr. 2'132.30 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2, [Fr. 828.00 Anteil des Beklagten an der Entscheidgebühr + Fr. 240.00 Anteil des Beklagten an der Schlichtungsgebühr + Fr. 1'731.80 Anteil des Beklagten an der klägerischen Parteientschädigung + Fr. 2'886.55 Parteientschädigung des Beklagten] – [Fr. 517.50 Hälfte der Entscheidgebühr + Fr. 150.00 Hälfte der Schlichtungsgebühr + Fr. 2'886.55 Parteientschädigung des Beklagten]). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'579.10 (§ 3 Abs. 1 lit.