Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT wird für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren – einschliesslich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren – gewährt. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwT umfasst diese Grundentschädigung die Instruktion, das Aktenstudium, die rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT).